Schwarzarbeit 


Illegale Beschäftigung, oder “Schwarzarbeit”, verbreitet sich in letzter Zeit immer weiter, und dies trotz der Tatsache, dass sie in Deutschland,
wie auch in anderen Ländern, verboten ist und mit erheblichen Strafen geahndet wird.
 
Sowohl Schwarzarbeiter selbst, als auch ihre Auftraggeber werden zur Verantwortung gezogen und müssen mit hohen Bussgeldern rechnen, wobei
die meisten rechtlichen Konsequenzen die Personen treffen, die Schwarzarbeiter beschaftigen, was auch verständlich ist.
 
Also ist illegale Beschäftigung verboten und strafbar. Was ist aber, wenn dabei ein Arbeitsunfall passiert und der Arbeiter medizinisch versorgt werden
muss oder gar arbeitsunfähig wird? Wer tragt in diesem Fall die Kosten der Behandlungen, die ziemlich hoch sein dürften? Die Krankenkasse ubernimmt
im Falle eines Arbeitsunfalls keine Kosten.
 
Antworten auf diese Fragen sind im Sozialgesetzbuch VII enthalten. Laut Gesetz sind alle Beschäftigten bei Berufsgenossenschaften gegen Arbeitsunfälle
versichert, unabhängig davon, ob sie offiziell arbeiten, d. h. angemeldet sind und für sie der BG Beiträge vom Arbeitgeber gezahlt werden, oder eben illegal
beschäftigt sind. Dabei muss erwähnt werden, dass die Art der Beschäftigung keine prinzipielle Rolle spielt, d. h. es ist gleich, ob der Arbeiter auf einer Baustelle
beschäftigt war oder bei jemandem im Haushalt. Wichtig ist nur, dass der Arbeitsunfall während der Beschäftigung passierte. Alle Unfallsopfer haben in diesem
Fall gleiche Ansprüche, und zwar:
 
Alle Kosten, die durch den Unfall entstehen (Aufenthalt im Krankenhaus, ärztliche Behandlungen, Medikamente etc.), müssen von der zuständigen Berufsgenossenschaft übernommen werden.
 
Wenn Pflegebedürfnis besteht, werden diese Kosten ebenso übernommen. Bei Arbeitsunfähigkeit können entsprechende Kompensationen geleistet werden.
Auch andere notwendige Leistungen können in Betracht kommen.
 
Um rechtzeitig seine Ansprüche geltend machen zu können, muss man wissen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitsunfall innerhalb drei Tage
bei der BG anzuzeigen und auf Aufforderung eine Kopie der Anzeige dem Unfallsopfer auszuhändigen.
 
Wenn der Arbeitgeber dies nicht tut, weil er keine Verantwortung für den Unfall übernehmen will (die BG kann u. a. von ihm die ihr entstandenen Kosten
als Regress verlangen), was nicht selten passiert, kann das Unfallsopfer den Unfall selbst schriftlich bei der BG melden und die ihm zustehenden Leistungen beantragen.
 
Die BGs ihrerseits sind auch nicht immer bereit, den Unfall als einen Arbeitsunfall anzuerkennen, und können in Grenzfällen die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen verweigern. In einem solchen Fall sollte man anwältliche Hilfe in Anspruch nehmen, um seine Ansprüche durchsetzen zu lassen.
 
Illegal zu arbeiten bedeutet gegen Gesetz zu verstoßen. Wichtig ist aber zu wissen, dass falls bei der Schwarzarbeit ein Arbeitsunfall passiert, man auch sozial
geschützt wird.
 

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und kann eine professionelle Beratung nicht ersetzen.

 

Rechtsanwalt Andreas Nod

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