Beginn des Strafverfahrens
Für Ermittlungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft zuständig, sie trifft auch die Entscheidung darüber, ob Klage vor Gericht erhoben wird. Die tatsächliche Bearbeitung (Vorladungen, Durchsuchungen usw.) führt meist die Polizei durch.

Das Strafverfahren beginnt in den meisten Fällen mit einer Anzeige des Opfers bei der Polizei. Nur bei bestimmten Straftaten beginnen die Ermittlungen von Amts wegen.

Der Beschuldigte

Oft vergehen wegen Überlastungen der Strafverfolgungsbehörden mehrere Monate zwischen Beginn der Ermittlungen und der ersten Vorladung. Man ist nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Einer stattsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Vorladung ist dagegen zu folgen.

Es ist immer ratsamt, in Begleitung eines Verteidigers zu erscheinen. Der Beschuldigte muss eine Verteidigungsstrategie entwickeln und vor allem entscheiden, ob er überhaupt Aussagen machen wird. Ausageverweigerung hat keine negativen Konsequenzen für den Beschuldigten. Er kann auch Tatsachen bestreiten und verdrehen, um sich zu verteidigen. Falsche Verdächtigungen anderer Personen sind jedoch strafbar. Ein Geständnis wird positiv berücksichtigt und kann unter Umständen zur Einstellung des Verfahrens führen.

Um eine wirksame Verteidigungstrategie zu entwickeln, muss der Beschuldigte mit Strafgesetzen, deren Verstoßes er beschuldigt wird, gut vertraut sein.

Die Anklage
Gelangt die Staatsanwaltschaft zu der Überzeugung, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht und der Beschuldigte höchstwahrscheinlich verurteilt werden wird, schließt sie das Ermittlungsverfahren ab und reicht eine Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht ein. Der Beschuldigte erhält eine Kopie davon und kann Einwendungen einreichen und Anträge stellen. Das Gericht eröffnet dann das Hauptverfahren und bestimmt den Termin für eine mündliche Verhandlung. In den Fällen der Kleinkriminalität kann die Stattsanwaltschaft einen Strafbefehl bei dem zuständigen Gericht beantragen, wenn sie eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält. Gegen den Strafbefehl kann der Beschuldigte innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.

Rechtsanwalt
Der Beschuldigte ist berechtigt, sich in jedem Stadium des Strafverfahrens einen Verteidiger zu nehmen. Die Höchstanzahl der möglichen Verteidiger beträgt drei. Gesetzliche Vertreter des Beschuldigten (Eltern eines Minderjährigen) können ebenfalls einen Rechtsanwalt für ihn aussuchen. Ehegatte oder Lebenspartner des Beschuldigten, sowie seine gesetzlichen Vertreter können ihn im Strafverfahren unterstützen, indem sie ihm Beistand leisten und Aussagen machen.

Weit verbreitet ist die irrtümliche Annahme, dass das Gericht den Verteidiger bestellt und sein Honorar aus der Staatskasse bezahlt wird. Dies entspricht nicht ganz der Wirklichkeit. Das Gesetz sieht nur in bestimmten Fällen vor, dass dem Beschuldigten ein Verteidiger seiner Wahl bestellt wird. Wenn Sie sich keinen Verteidiger leisten können und für Sie kein Pflichtverteidiger bestellt wurde, können Sie sich von einem Rechtsanwalt im Rahmen der sog. Beratungshilfe beraten lassen.