Straftat

Jeder kann einmal mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Dafür muss man kein Verbrecher sein. Solche Situationen können z. B. im Strassenverkehr entstehen, wenn plötzlich ein Unfall passiert, der eventuell zu Anklage und Gerichtverhandlung fuhrt. Auch andere Konstellationen, die zu Einladung zu Polizei oder Staatsanwaltschaft führen können, kommen durchaus in Frage.

Die Meisten, die sich plötzlich in einer solchen Lage befinden, wissen nicht genau, wie sie sich richtig verhalten sollen. Dabei muss man manchmal Entscheidungen treffen, die für einen späteren Urteil von größer Bedeutung sein können.

Dazu ein einfaches Beispiel: Man hat jemanden getötet. Das Strafgesetzbuch unterscheidet dabei zwischen Todschlag und Mord. Die Mindeststrafe für Todschlag betragt fünf Jahre Freiheitsstrafe, für Mord - lebenslange Freiheitsstrafe. Die beiden Tatbestände unterscheiden subjektive Beweggrunde des Täters. Nicht viele sind mit diesen Unterschieden vertraut und können selbst entscheiden, welche ihrer Aussagen für und welche gegen sie sprechen. Dabei einen größen Fehler zu begehen ist leicht. Die Konsequenz kann angesichts des Unterschieds bei der Strafzumessung gravierend sein.

Das Alter des Täters spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Auf Personen unter 21 Jahren findet grundsätzlich das Jugendgerichtsgesetz Anwendung, der natürlich bedeutend geringere Strafen für Mord vorsieht als das Strafgesetzbuch. In Grenzfällen, z. B. wenn der Täter bereits 20, aber noch keine 21 Jahre alt ist, kann mit Hilfe eines psychologischen Gutachtens entschieden werden, welches Gesetz anzuwenden ist. Es kommt darauf an, ob der Täter nach seiner geistigen Entwicklung in der Lage ist, das Unrecht seiner Tat zu erkennen und Verantwortung dafür zu ubernehmen. Ist er denn schon erwachsen genug, dass man StGB anwenden kann?

Deshalb muss man Folgendes beachten : Wenn gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet wurde, gilt die Regel „Schweigen ist Gold“, d. h. weder Sie selbst noch Ihre Verwandten müssen Aussagen machen, die Sie belasten würden. Sie sind auch nicht verpflichtet, auf eine Einladung bei der Polizei zu erscheinen.

Sie haben das Recht, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Wenn Sie verhaftet wurden, bewahren Sie Ruhe und verlangen Sie ein Treffen mit dem Rechtsanwalt. Ihnen muss Gelegenheit gegeben werden, sich mit ihm telefonisch in Verbindung zu setzen und rechtlichen Rat einzuholen.

Damit eine effektive Verteidigung möglich ist, müßen Ihnen alle Beweise und Zeugenaussagen bekannt sein. Dafür ist Akteneinsicht erforderlich, die gemäß StPO nur einem Rechtsanwalt gestatten ist. Wenn Sie also keinen haben, haben Sie diese Möglichkeit nicht.

Ermittlungsverfahren der Polizei werden regelmäßig der Staatsanwaltschaft vorgelegt, die entscheidet, ob genug Beweise vorliegen, um eine Anklage zu erheben, die dann an das Gericht weitergeleitet wird. Wenn das Gericht bereits die Entscheidung getroffen hat, der Anklageerhebung stattzugeben, sind die Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens recht gering. Deshalb ist es sehr wichtig, dass, noch bevor man bei der Polizei als Verdächtiger erscheint und Aussagen macht, man sich rechtlichen Rat von einem Rechtsanwalt holt, der noch im Laufe des Ermittlungsverfahrens für die Einstellung des Verfahrens sorgen kann.

Ob Sie sich selbst verteidigen oder anwältliche Hilfe in Anspruch nehmen, ist Ihre Entscheidung. Beachten Sie aber dabei, dass bereits begangene Fehler später meist nur noch schwer zu korrigieren sind.

Rechtsanwalt Andreas Nod