AufenthG bestimmt das Verfahren und die allgemeinen Regeln für die Familienzusammenführung in Deutschland. Diese Bedingungen unterscheiden sich in folgenden Fällen (§ 27 AufenthG):
Heirat mit einem Bürger Deutschlands,
Heirat mit einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland,
Wiedervereinigung von Mutter und Kind aus einer früheren Ehe.
Eine Familienzusammenführung in Deutschland kann in zwei Fällen verweigert werden :
wenn festgestellt wird, daß die Ehe dem alleinigen Zweck dient, nach Deutschland einzureisen und eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten,
wenn die Ehe nicht freiwillig geschlossen ist.
Für die Familienzusammenführung und für den Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland müssen folgende Bedingungen erfüllt werden :
der Ehegatte muß mindestens 18 Jahre alt sein und deutsch sprechen können,
der Ehepartner muß einen ausreichenden Wohnraum, ausreichendes Einkommen und eine der folgenden Aufenthaltsgenehmigungen in Deutschland haben :
Niederlassungserlaubnis,
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG,
Aufenthaltsgenehmigung auf der Grundlage des § 20 oder § 25 AufenthG,
Blaue Karte EU.
Es gibt allerdings auch einige Ausnahmen von diesen Anforderungen.