Familienzusammenführung

AufenthG bestimmt das Verfahren und die allgemeinen Regeln für die Familienzusammenführung in Deutschland. Diese Bedingungen unterscheiden sich in folgenden Fällen (§ 27 AufenthG):

  • Heirat mit einem Bürger Deutschlands,

  • Heirat mit einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland,

  • Wiedervereinigung von Mutter und Kind aus einer früheren Ehe.

Eine Familienzusammenführung in Deutschland kann in zwei Fällen verweigert werden :

  • wenn festgestellt wird, daß die Ehe dem alleinigen Zweck dient, nach Deutschland einzureisen und eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten,

  • wenn die Ehe nicht freiwillig geschlossen ist.

Für die Familienzusammenführung und für den Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland müssen folgende Bedingungen erfüllt werden :

  • der Ehegatte muß mindestens 18 Jahre alt sein und deutsch sprechen können,

  • der Ehepartner muß einen ausreichenden Wohnraum, ausreichendes Einkommen und eine der folgenden Aufenthaltsgenehmigungen in Deutschland haben :

    • Niederlassungserlaubnis,

    • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG,

    • Aufenthaltsgenehmigung auf der Grundlage des § 20 oder § 25 AufenthG,

    • Blaue Karte EU.

Es gibt allerdings auch einige Ausnahmen von diesen Anforderungen.

Rechtsanwalt Andreas Nod